Rechtsschutz Grundschulempfehlung Baden Württemberg:
Rechtsschutz gegen Grundschulempfehlungen in Baden Württemberg - Umfang:
Die Frage nach dem Rechtsschutz gegen Grundschulempfehlungen läßt sich verkürzt wie folgt beantworten:
- Rechtsschutz besteht gegenüber der Schule und in Form einer weiteren Kontrolle durch die Schulaufsichtsbehörden.
- Kein Rechtsschutz besteht (nach derzeitiger Rechtsprechung in Baden Württemberg) vor den Verwaltungsgerichten.
Ich möchte die rechtlichen Hintergründe an dieser Stelle nicht zu weit ausführen und nur darauf hinweisen, daß ich diese Rechtsprechung für unzutreffend halte, mit meinen umfassenden Argumenten aber bisher noch nicht durchdringen konnte. Wenn Sie hierzu an Einzelheiten interessiert sind, kontaktieren Sie mich direkt.
Rechtsschutz gegen Grundschulempfehlungen in Baden Württemberg - praktische Folgen:
Da man auf eine Überprüfung der Verwaltungsgerichte hoffen, aber nicht bauen darf, ist es um so wichtiger, Überzeugungsarbeit bei den Schulen und Schulaufsichtsbehörden zu leisten.
Wichtig ist dabei vor allem Folgendes: Einwände müssen schnell und vollständig erfolgen und ebenso schnell sollte auf eine Entscheidung gedrungen werden. Wer erst sich erst einmal pauschal aufregt und damm immer wieder Argumente nachschiebt oder die Schule oder Schulverwaltung das Verfahren über Wochen hinschleppen läßt, setzt seine Chancen aufs Spiel.
Im einzelnen heißt das:
Alle Argumente (also meist das Angreifen der Noten) sollten möglichst sofort vollständig erfolgen und darauf abzielen, daß der Schule bzw. Schulaufsicht alles - und zwar komprimiert - auf den Tisch gelegt wird.
- Kann man das nicht selbst leisten (was für den Laien meist der Fall sein wird), sollte man sich nicht scheuen, professioneller Hilfe zu bedienen, denn nichts ist chancentötender als vage Ausführungen, umfangreiche Stellungnahmen ohne Substanz, eine tröpfchenweise Kommunikation usw.
- Weder das Angreifen von Noten, noch das Aufbereiten der Sachverhalte für die Schulbehörden kann man "mal nebenbei" erledigen!
- Wichtig ist auch zu beachten, daß weder die Schule, noch die Schulaufsichtsbehörden etwas von sich aus tun werden.
- Wer nicht professionell vorgeht, kann sich den ganzen Aufwand (von wenigen Ausnahmen abgesehen) gleich sparen!
Man sollte immer darauf bedacht sein, daß die Entscheidung der Schule bzw. Schulaufsichtsbehörde vor dem Termin der Gemeinsamen Bildungsempfehlung erfolgt.
- Schleppt sich das Verfahren hin, wird es hiernach regelmäßig auch nicht besser werden. Wenn erst die Gemeinsame Bildungsempfehlung erfolgte, werden sich die Behörden nur ungern noch mit der Grundschulempfehlung beschäftigen.
Die Chancen hängen also eng mit raschem und professionellem Handeln zusammen. Das sollte jeder ernst nehmen, denn die größten Chancen, die gewünschte Schule zu besuchen, hat regelmäßig derjenige, der frühzeitig die Grundschulempfehlung angreift!
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